AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s)
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Geltungsbereich
( 1 ) Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn wir stimmen diesen ausdrücklich schriftlich zu. Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen und die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
( 2 ) Alle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sind schriftlich niedergelegt. Abweichende Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den "Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
( 3 ) Unsere Angaben zum Liefer- u. Leistungsgegenstand (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte) sind als annähernd zu betrachten. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware.
II. Bestellung und Auftragsannahme
( 1 ) Sämtliche Bestellungen, die uns vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch eine schriftliche Auftragsbestätigung.
( 2 ) Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
III. Lieferzeit/Lieferumfang
( 1 ) Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind dem Käufer ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" schriftlich bestätigt worden. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.
( 2 ) Lieferfristen beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten der Bestellung, einschließlich der technischen Ausführung des Liefergegenstandes, Übereinstimmung erzielt ist. Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung eine nicht nur unwesentliche Änderung und wird dieses Verlangen von uns akzeptiert, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der letzten Änderung.
( 3 ) Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag (z.B. Stellung von Sicherheiten oder Anzahlungen) uns gegenüber nicht nachkommt. Dies gilt entsprechend für die Liefertermine.
( 4 ) Teillieferungen sind zulässig. Bei Kundensonderartikeln sind Abweichungen von der Bestellmenge +/- 10% bei Auslieferung möglich.
( 5 ) Im übrigen ist der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens 3 Wochen fruchtlos verstrichen ist.
IV. Versand
( 1 ) Der Versand der Ware erfolgt ab Sitz des Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen stehen uns die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
( 2 ) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerkosten) hat der Käufer zu tragen.
( 3 ) Für die Verpackung berechnen wir 2% des Nettowarenwertes.
V. Haftung für Mängel
( 1 ) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und uns bestehende Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
( 2 ) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
( 3 ) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
( 4 ) Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
( a ) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Er hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf und zwischen uns und dem Käufer abzustimmen ist.
( b ) Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, steht hierbei uns nach eigenem Ermessen zu.
( c ) Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen.
( d ) Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt oder nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
( 5 ) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (auch unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen) beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Schadensersatzhaftung angelastet wird, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
( 6 ) Bei einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
( 7 ) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
( 8 ) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
( 9 ) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
( 10 ) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate seit Auslieferung der Ware. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
VI. Gesamthaftung
( 1 ) Eine weitergehende Haftung als in Ziffer V. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
( 2 ) Die Begrenzung nach Ziffer ( 1 ) gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Schadenersatzanspruches
statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
VII. Produktbeschaffenheit, Ausschluß vom Beschaffungsrisiko und Garantien
( 1 ) Für die Eignung der Ware zu bestimmten Verwendungszwecken haften wir nur, wenn diese Beschaffenheit ausdrücklich zugesichert wurde. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung in der Auftragsbestätigung, den Systembeschreibungen oder Produktinformation des Lieferanten als vereinbart. Öffentliche Äußerungen oder Werbungen stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.
( 2 )Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sein denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.
VIII. Preise
Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten in EURO zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Berechnung des Materialteuerungszuschlages wird separat nach Tageskurs ausgewiesen. Bitte beachten Sie bei einem Netto-Auftragswert unter 100,- Euro unseren Mindermengenzuschlag in Höhe von 25,- Euro.
IX. Zahlungsbedingungen
( 1 ) Sämtliche Rechnungen ab Rechnungsdatum sind innerhalb 10 Tage ./. 2% Skonto oder 30 Tage netto Kasse zu bezahlen. Bei Sonderentwicklungen sind 50% bei Auftragserteilung und 50% sofort bei Lieferung fällig.
( 2 ) Bei Überschreitung des Zahlungszieles und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basissatz auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
( 3 ) Werden Schecks oder Wechsel nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt unsere sämtlichen anderweitig bestehenden Forderungen gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, daß eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.
( 4 ) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
( 5 ) Unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer, egal, aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gem. gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen den Lieferanten zum Rücktritt berechtigt.
X. Eigentumsvorbehalt
( 1 ) Jede von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
( 2 ) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut vertragswidrig und daher unzulässig. Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen u. dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
( 3 ) Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatten.
( 4 ) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer sind wir sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, daß es sich bei der gepfändeten Ware um die von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
( 5 ) Übersteigt der Wert der Sicherheiten gem. der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag, der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
( 6 ) Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware zum Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die uns bestehende Forderung gegen den Käufer angerechnet.
( 7 ) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete oder umgebildete Ware ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Vereinbarung. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen und des Verarbeitungswertes oder Umbildungswertes. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. Der Käufer verwahrt sie unentgeltlich für uns.
XI. Rücktrittsrecht des Lieferanten
Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
( a ) Wenn sich entgegen der vor Vertragsabschluß bestehenden Annahme ergibt, daß der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne Weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, daß es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Käufer handelt.
( b ) Wenn sich herausstellt, daß der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
( c ) Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
( 1 ) Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist der Sitz des Lieferanten ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
( 2 ) Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Lieferanten zu erbringen.
( 3 ) Es, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand 05/2021