AGBs - SEH SYSTEMTECHNIK

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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s)
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


I. Geltungsbereich

(  1 ) Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des  Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn wir stimmen diesen  ausdrücklich schriftlich zu. Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen und die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

( 2 ) Alle Vereinbarungen zwischen den  Vertragsparteien sind schriftlich niedergelegt. Abweichende Nebenabreden  bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Individualvertraglich  vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den  "Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" vor. Sollten einzelne Bestimmungen  unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

( 3  ) Unsere Angaben zum Liefer- u. Leistungsgegenstand (z.B. Zeichnungen,  Abbildungen, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte) sind als annähernd zu  betrachten. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern  Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware.


II. Bestellung und Auftragsannahme

(  1 ) Sämtliche Bestellungen, die uns vom Käufer unmittelbar oder über  Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch eine  schriftliche Auftragsbestätigung.

( 2 ) Abweichungen der  bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im  Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen  Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.


III. Lieferzeit/Lieferumfang

(  1 ) Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei  denn, sie sind dem Käufer ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin"  schriftlich bestätigt worden. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der  Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.

(  2 ) Lieferfristen beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten der  Bestellung, einschließlich der technischen Ausführung des  Liefergegenstandes, Übereinstimmung erzielt ist. Verlangt der Käufer  nach der Auftragsbestätigung eine nicht nur unwesentliche Änderung und  wird dieses Verlangen von uns akzeptiert, so beginnt die Lieferfrist  erst mit der Bestätigung der letzten Änderung.

( 3 )  Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug  des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen  aus diesem Vertrag (z.B. Stellung von Sicherheiten oder Anzahlungen) uns  gegenüber nicht nachkommt. Dies gilt entsprechend für die  Liefertermine.

( 4 ) Teillieferungen sind zulässig. Bei  Kundensonderartikeln sind Abweichungen von der Bestellmenge +/- 10% bei  Auslieferung möglich.

( 5 ) Im übrigen ist der Käufer im Falle  eines von uns zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer  Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt  gesetzte Nachfrist von mindestens 3 Wochen fruchtlos verstrichen ist.


IV. Versand

(  1 ) Der Versand der Ware erfolgt ab Sitz des Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen stehen uns die  Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei.  Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf  den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

( 2 )  Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käu­fer zu vertreten  hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft  auf den Käu­fer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerkosten) hat der Käufer zu tragen.

( 3 ) Für die Verpackung berechnen wir 2% des Nettowarenwertes.


V. Haftung für Mängel

(  1 ) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach  Ablieferung zu untersuchen und uns bestehende Mängel unverzüglich  schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der  vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, sind von der Mängelhaftung  ausgeschlossen.

Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern,  Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen  keine form- und fristgerechten Rügen dar.

( 2 ) Die im Falle  eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit  unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne  unser vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht  angenommen zu werden. In die­sem Fall trägt der Käu­fer die Kosten der  Rücksendung.

( 3 ) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten  Mängelrüge eine Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung erfolgt,  gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

( 4 )  Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame  Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:

(  a ) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht,  von uns Nacherfüllung zu verlangen. Er hat uns zur Beseitigung der  Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren,  welche drei Wochen nicht unterschreiten darf und zwischen uns und dem  Käufer abzustimmen ist.

( b ) Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung  der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, steht hier­bei uns nach  eigenem Ermessen zu.

( c ) Darüber hinaus haben wir das Recht,  bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche  Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen.

( d )  Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt oder nach  erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist, steht dem Käufer das Recht  zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

( 5  ) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer  Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe  Fahrlässigkeit (auch unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen) beruhen.  Soweit uns keine vorsätzliche Schadensersatzhaftung angelastet wird,  ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden  Schaden begrenzt.

( 6 ) Bei einer schuldhaften Verletzung einer  wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung begrenzt auf den  vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

( 7 ) Die  Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, Körpers oder der  Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung  nach dem Produkthaftungsgesetz.

( 8 ) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(  9 ) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen  würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum  Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers  eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

( 10 ) Die  Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate seit Auslieferung der Ware. Der  Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, daß der Mangel bereits bei  Auslieferung vorgelegen hat.


VI. Gesamthaftung

( 1 )   Eine weitergehende Haftung als in Ziffer V. vorgesehen, ist – ohne  Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –  ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus  Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen  oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823  BGB.

( 2 ) Die Begrenzung nach Ziffer ( 1 ) gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Schadenersatzanspruches

statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.


VII. Produktbeschaffenheit, Ausschluß vom Beschaffungsrisiko und Garantien

(  1 ) Für die Eignung der Ware zu bestimmten Verwendungszwecken haften  wir nur, wenn diese Beschaffenheit ausdrücklich zugesichert wurde. Als  Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung  in der Auftragsbestätigung, den Systembeschreibungen oder  Produktinformation des Lieferanten als vereinbart. Öffentliche  Äußerungen oder Werbungen stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit  der Ware dar.

( 2 )Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sein denn, hierüber ist  eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer  geschlossen.


VIII. Preise

Die Preisberechnung erfolgt  ab Sitz des Lieferanten in EURO zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.  Die Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten  Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden  gesondert berechnet. Die Berechnung des Materialteuerungszuschlages wird  separat nach Tageskurs ausgewiesen. Bitte beachten Sie bei einem Netto-Auftragswert unter 100,- Euro unseren Mindermengenzuschlag in Höhe von 25,- Euro.


IX. Zahlungsbedingungen

( 1 )  Sämtliche Rechnungen ab Rechnungsdatum sind innerhalb 10 Tage ./. 2%  Skonto oder 30 Tage netto Kasse zu bezahlen. Bei Sonderentwicklungen  sind 50% bei Auftragserteilung und 50% sofort bei Lieferung fällig.

(  2 ) Bei Überschreitung des Zahlungszieles und nach erfolgter Mahnung  sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basissatz auf den  Rechnungsbetrag zu zahlen.

( 3 ) Werden Schecks oder Wechsel  nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in  diesem Zeitpunkt unsere sämtlichen anderweitig bestehenden Forderungen  gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele  verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, daß eine Forderung bei Fälligkeit  nicht bezahlt ist.

( 4 ) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder  eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Käufers ist  mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter  Forderungen ausgeschlossen.

( 5 ) Unsere sämtlichen Forderungen  gegen den Käufer, egal, aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur  Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gem.  gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen den  Lieferanten zum Rücktritt berechtigt.


X. Eigentumsvorbehalt

(  1 ) Jede von uns  gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur  vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen  Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender  Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

Eine wie auch immer  geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware  durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers  gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen  Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

( 2 )  Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt  der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits  jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an  uns ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange  einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber  nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt  (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung  an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut vertragswidrig und daher  unzulässig. Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des  Käufers zu prüfen u. dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

(  3 ) Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein  Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch  seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns  ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für  die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatten.

( 4 ) Im  Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer sind wir sofort unter  Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer  eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, daß es sich bei  der gepfändeten Ware um die von uns gelieferte und unter  Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

( 5 ) Übersteigt der  Wert der Sicherheiten gem. der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den  Betrag, der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare  Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, von uns insoweit die  Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung  vorliegt.

( 6 ) Die Geltendmachung unserer Rechte  aus dem  Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen  Verpflichtungen. Der Wert der Ware zum Zeitpunkt der Rücknahme wird  lediglich auf die uns bestehende Forderung gegen den Käufer angerechnet.

(  7 ) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns  als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die  verarbeitete oder umgebildete Ware ist Vorbehaltsware im Sinne dieser  Vereinbarung. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht in  unserem Eigentum stehenden Sachen durch den Käufer, steht uns das  Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der  Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten  Sachen und des Verarbeitungswertes oder Umbildungswertes. Der Käufer  verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware  mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch  unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so gehen die  Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an dem vermischten  Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes  unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen  vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. Der Käufer verwahrt  sie unentgeltlich für uns.


XI. Rücktrittsrecht des Lieferanten

Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

(  a ) Wenn sich entgegen der vor Vertragsabschluß bestehenden Annahme  ergibt, daß der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann  ohne Weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder  Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines  erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht  erforderlich ist, daß es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Käufer  handelt.

( b ) Wenn sich herausstellt, daß der Käufer  unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat  und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

( c ) Wenn die  unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im  regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere  durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen  nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung  schriftlich erklärt hat.


XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(  1 ) Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist der Sitz des Lieferanten  ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer  auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

( 2 ) Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Lieferanten zu erbringen.

( 3 ) Es, gilt das  Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


Stand 05/2021
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