Montage
Montage-Bedingungen
(AGBs Teil 2)
(1) Bei den oben angeführten Beträgen handelt es sich um die zeitgültigen Montage-Sätze. Wir behalten uns vor, nach Durchführung der Montagen die z. Zt. geltenden Montagesätze zu berechnen.
(2) Die Abrechnung über die Montagekosten erfolgt durch uns nach beendeter Montage oder, wenn sie länger dauert, in bestimmten Zeitabständen. Die Beträge sind nach Rechnungstellung sofort rein netto zu bezahlen.
Feiwillige Leistungen des Bestellers an das Montagepersonal, die von uns nicht vereinbart wurden, werden in der Rechnung nicht berücksichtigt.
Die Monteure sind nicht befugt, Vorschüsse entgegenzunehmen.
Alle Zahlungen sind bargeldlos ohne jeden Abzug unter Ausschluß eines jeden Rechtes der Aufrechnung - mit Ausnahme einer Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen - in deutscher Währung zu leisten. In entsprechender Weise ist das Recht der Zurückhaltung ausgeschlossen, wenn der Besteller Kaufmann ist oder die Leistungen für den Betrieb seines Handelsgewerbes erbracht wurden.
(3) Die Fahrtkosten werden unter Zugrundelegung der Aufwendungen für einen Dienstwagen mit dem von uns festgesetzten Kilometergeld berechnet. Für die Reisezeit werden 85% des Stundensatzes verrechnet.
(4) Die normale Arbeitsezeit beträgt 40 Stunden pro Woche, d. h. von montags bis freitags 8 Stunden pro Tag. Wartezeiten beim Kunden gelten als Arbeitszeit. Di im Anschluss an die Reisezeit geleisteten Arbeitsstunden werden den Reisestunden hinzugezählt; ab der 9. Stunde werden Überstunden berechnet.
(5) Überstunden: Die ersten 2 Überstunden pro Tag (10 pro Woche) werden mit 25%, alle weiteren mit 50% Zuschlag berechnet.
(6) Nachtstunden gelten von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh mit einem Aufschlag von 50%.
(7) Samstagsarbeitsstunden werden mit einem Zuschlag von 50% berechnet.
(8) Auf Sonntags- und Feiertags-arbeitsstunden erfolgt ein Zuschlag von 100%.
(9) Überstunden, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsstunden werden nur in dringenden Fällen und auf ausdrücklichen Wunsch des Auftragsgebers geleistet.
(10) Der Auftraggeber ist für die Überschreitung der örtlich zulässigen Arbeitszeit verantwortlich für die Einholung einer Ausnahmegenehmigung.
(11) Übernachtungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
(12) Werden die vom Lieferer gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge der Monteure auf dem Transport oder am Montageplatz beschädigt oder geraten sie in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.
(2) Die Abrechnung über die Montagekosten erfolgt durch uns nach beendeter Montage oder, wenn sie länger dauert, in bestimmten Zeitabständen. Die Beträge sind nach Rechnungstellung sofort rein netto zu bezahlen.
Feiwillige Leistungen des Bestellers an das Montagepersonal, die von uns nicht vereinbart wurden, werden in der Rechnung nicht berücksichtigt.
Die Monteure sind nicht befugt, Vorschüsse entgegenzunehmen.
Alle Zahlungen sind bargeldlos ohne jeden Abzug unter Ausschluß eines jeden Rechtes der Aufrechnung - mit Ausnahme einer Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen - in deutscher Währung zu leisten. In entsprechender Weise ist das Recht der Zurückhaltung ausgeschlossen, wenn der Besteller Kaufmann ist oder die Leistungen für den Betrieb seines Handelsgewerbes erbracht wurden.
(3) Die Fahrtkosten werden unter Zugrundelegung der Aufwendungen für einen Dienstwagen mit dem von uns festgesetzten Kilometergeld berechnet. Für die Reisezeit werden 85% des Stundensatzes verrechnet.
(4) Die normale Arbeitsezeit beträgt 40 Stunden pro Woche, d. h. von montags bis freitags 8 Stunden pro Tag. Wartezeiten beim Kunden gelten als Arbeitszeit. Di im Anschluss an die Reisezeit geleisteten Arbeitsstunden werden den Reisestunden hinzugezählt; ab der 9. Stunde werden Überstunden berechnet.
(5) Überstunden: Die ersten 2 Überstunden pro Tag (10 pro Woche) werden mit 25%, alle weiteren mit 50% Zuschlag berechnet.
(6) Nachtstunden gelten von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh mit einem Aufschlag von 50%.
(7) Samstagsarbeitsstunden werden mit einem Zuschlag von 50% berechnet.
(8) Auf Sonntags- und Feiertags-arbeitsstunden erfolgt ein Zuschlag von 100%.
(9) Überstunden, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsstunden werden nur in dringenden Fällen und auf ausdrücklichen Wunsch des Auftragsgebers geleistet.
(10) Der Auftraggeber ist für die Überschreitung der örtlich zulässigen Arbeitszeit verantwortlich für die Einholung einer Ausnahmegenehmigung.
(11) Übernachtungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
(12) Werden die vom Lieferer gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge der Monteure auf dem Transport oder am Montageplatz beschädigt oder geraten sie in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.
(13) Die Richtigkeit der Arbeitszeit ist vom Auftraggeber auf den ausgefüllten Arbeitszettel zu bescheinigen. Wir bitten unsere Kunden, auch bei Arbeiten, die im Rahmen unserer Verpflichtungen durchgeführt werden, die Arbeitszeit zu bescheinigen, da für unsere Monteure nur bestätige Abrechnungen anerkannt werden können.
(14) Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen des Auftraggebers an unsere Monteure, die nicht mit uns vereinbart wurden, können in der Abrechnung nicht berücksichtigt werden.
(15) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei der Vorbereitung und Durchführung der auszuführenden Arbeiten zu unterstützen.
Die zur Ausführung der Arbeiten notwendigen Vorrichtungen, Bedarfsgegenstände sowei die Anzahl der vereinbarten Hilfskräfte sind vom Auftraggeber kostenlos zu stellen. Sollte sich ohne unser Verschulden die Durchfühung der Arbeit verzögern, so gehen alle dadurch entstandenen Kosten zu Lasten des Auftragggebers.
(16) Nach Abnahme der Montage haften wir für Mängel der ausgeführten Arbeiten nur in der Weise, dass innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme festgestellte, auf unser Verschulden zurückzuführende Mängel entweder kostenlos beseitigt werden oder wir den Minderwert ersetzen.
Mängelrügen sowie Gewährleistungsarbeiten und Überprüfungen bewirken keine Unterbrechnung, Hemmung oder Neubeginn der Gewährleistungsfrist.
Eine Gewährleistung besteht nicht für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller hinsichtlich der Ausführung der Montagearbeiten besondere Anweisungen gegeben oder bestimmte Werkstoffe vorgeschrieben oder geliefer hat oder die auf der Beschaffenheit eigener Vorleistungen anderer, vom Besteller eingesetzter Unternehmen beruhen.
Eine Hinweispflicht auf Bedenken besteht für uns nicht, insbesondere auch nicht hinsichtlich der vom Besteller vorgesehenen Art der Ausführung, der von ihm vorgeschriebenen oder gelieferten Materialen oder hinsichtlich Leistungen anderer Unternehmen.
Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Maßnahmen einschließlich Ersatzlieferungen hat der Besteller uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls erlischt unsere Gewährleistungshaftung.
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden festgelegten Bestimmungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, inbesondere Schadenersatzansprüche - gleich aus welchem rechtsgrund - sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen einschließlich auch für Reparaturen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
(17) Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess - und Erfüffungsort ist Vaihingen/Enz. Unter Ausschluß ausländischen Rechts gilt nur das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht nach BGB und HGB. Die Anwendungen der internationalen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
(18) Diese Bedingungen werden durch die zur Zeit gültigen tariflichen Vorschriften ergänzt.
Stand 05/2021
(14) Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen des Auftraggebers an unsere Monteure, die nicht mit uns vereinbart wurden, können in der Abrechnung nicht berücksichtigt werden.
(15) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei der Vorbereitung und Durchführung der auszuführenden Arbeiten zu unterstützen.
Die zur Ausführung der Arbeiten notwendigen Vorrichtungen, Bedarfsgegenstände sowei die Anzahl der vereinbarten Hilfskräfte sind vom Auftraggeber kostenlos zu stellen. Sollte sich ohne unser Verschulden die Durchfühung der Arbeit verzögern, so gehen alle dadurch entstandenen Kosten zu Lasten des Auftragggebers.
(16) Nach Abnahme der Montage haften wir für Mängel der ausgeführten Arbeiten nur in der Weise, dass innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme festgestellte, auf unser Verschulden zurückzuführende Mängel entweder kostenlos beseitigt werden oder wir den Minderwert ersetzen.
Mängelrügen sowie Gewährleistungsarbeiten und Überprüfungen bewirken keine Unterbrechnung, Hemmung oder Neubeginn der Gewährleistungsfrist.
Eine Gewährleistung besteht nicht für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller hinsichtlich der Ausführung der Montagearbeiten besondere Anweisungen gegeben oder bestimmte Werkstoffe vorgeschrieben oder geliefer hat oder die auf der Beschaffenheit eigener Vorleistungen anderer, vom Besteller eingesetzter Unternehmen beruhen.
Eine Hinweispflicht auf Bedenken besteht für uns nicht, insbesondere auch nicht hinsichtlich der vom Besteller vorgesehenen Art der Ausführung, der von ihm vorgeschriebenen oder gelieferten Materialen oder hinsichtlich Leistungen anderer Unternehmen.
Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Maßnahmen einschließlich Ersatzlieferungen hat der Besteller uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls erlischt unsere Gewährleistungshaftung.
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden festgelegten Bestimmungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, inbesondere Schadenersatzansprüche - gleich aus welchem rechtsgrund - sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen einschließlich auch für Reparaturen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
(17) Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess - und Erfüffungsort ist Vaihingen/Enz. Unter Ausschluß ausländischen Rechts gilt nur das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht nach BGB und HGB. Die Anwendungen der internationalen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
(18) Diese Bedingungen werden durch die zur Zeit gültigen tariflichen Vorschriften ergänzt.
Stand 05/2021