Montage - SEH SYSTEMTECHNIK

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Montage

Montage-Bedingungen
(AGBs Teil 2)
(1)  Bei den oben angeführten Beträgen handelt es sich um die zeitgültigen  Montage-Sätze. Wir behalten uns vor, nach Durchführung der Montagen die  z. Zt. geltenden Montagesätze zu berechnen.

(2)  Die Abrechnung über die Montagekosten erfolgt durch uns nach beendeter  Montage oder, wenn sie länger dauert, in bestimmten Zeitabständen. Die  Beträge sind nach Rechnungstellung sofort rein netto zu bezahlen.
Feiwillige Leistungen des Bestellers an das Montagepersonal, die von  uns nicht vereinbart wurden, werden in der Rechnung nicht  berücksichtigt.
Die Monteure sind nicht befugt, Vorschüsse entgegenzunehmen.
Alle Zahlungen sind bargeldlos ohne jeden Abzug unter Ausschluß  eines jeden Rechtes der Aufrechnung - mit Ausnahme einer Aufrechnung mit  unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen - in  deutscher Währung zu leisten. In entsprechender Weise ist das Recht der  Zurückhaltung ausgeschlossen, wenn der Besteller Kaufmann ist oder die  Leistungen für den Betrieb seines Handelsgewerbes erbracht wurden.

(3) Die Fahrtkosten  werden unter Zugrundelegung der Aufwendungen für einen Dienstwagen mit  dem von uns festgesetzten Kilometergeld berechnet. Für die Reisezeit  werden 85% des Stundensatzes verrechnet.


(4) Die normale Arbeitsezeit   beträgt 40 Stunden pro Woche, d. h. von montags bis freitags 8 Stunden  pro Tag. Wartezeiten beim Kunden gelten als Arbeitszeit. Di im  Anschluss an die Reisezeit geleisteten Arbeitsstunden werden den  Reisestunden hinzugezählt; ab der 9. Stunde werden Überstunden  berechnet.


(5) Überstunden: Die ersten 2 Überstunden pro Tag (10 pro Woche) werden mit 25%, alle weiteren mit 50% Zuschlag berechnet.


(6) Nachtstunden gelten von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh mit einem Aufschlag von 50%.


(7) Samstagsarbeitsstunden werden mit einem Zuschlag von 50% berechnet.


(8) Auf Sonntags- und Feiertags-arbeitsstunden erfolgt ein Zuschlag von 100%.


(9) Überstunden,  Samstags-, Sonntags- und Feiertagsstunden werden nur in dringenden  Fällen und auf ausdrücklichen Wunsch des Auftragsgebers geleistet.


(10)  Der Auftraggeber ist für die Überschreitung der örtlich zulässigen  Arbeitszeit verantwortlich für die Einholung einer Ausnahmegenehmigung.


(11) Übernachtungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.


(12)  Werden die vom Lieferer gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge der  Monteure auf dem Transport oder am Montageplatz beschädigt oder geraten  sie in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.
(13)  Die Richtigkeit der Arbeitszeit ist vom Auftraggeber auf den  ausgefüllten Arbeitszettel zu bescheinigen. Wir bitten unsere Kunden,  auch bei Arbeiten, die im Rahmen unserer Verpflichtungen durchgeführt  werden, die Arbeitszeit zu bescheinigen, da für unsere Monteure nur  bestätige Abrechnungen anerkannt werden können.


(14)  Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen des Auftraggebers an unsere  Monteure, die nicht mit uns vereinbart wurden, können in der Abrechnung  nicht berücksichtigt werden.


(15) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei der Vorbereitung und Durchführung der auszuführenden Arbeiten zu unterstützen.
Die  zur Ausführung der Arbeiten notwendigen Vorrichtungen,  Bedarfsgegenstände sowei die Anzahl der vereinbarten Hilfskräfte sind  vom Auftraggeber kostenlos zu stellen. Sollte sich ohne unser  Verschulden die Durchfühung der Arbeit verzögern, so gehen alle dadurch  entstandenen Kosten zu Lasten des Auftragggebers.


(16)  Nach Abnahme der Montage haften wir für Mängel der ausgeführten  Arbeiten nur in der Weise, dass innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme  festgestellte, auf unser Verschulden zurückzuführende Mängel entweder  kostenlos beseitigt werden oder wir den Minderwert ersetzen.
Mängelrügen  sowie Gewährleistungsarbeiten und Überprüfungen bewirken keine  Unterbrechnung, Hemmung oder Neubeginn der Gewährleistungsfrist.
Eine  Gewährleistung besteht nicht für Mängel, die darauf zurückzuführen  sind, dass der Besteller hinsichtlich der Ausführung der Montagearbeiten  besondere Anweisungen gegeben oder bestimmte Werkstoffe vorgeschrieben  oder geliefer hat oder die auf der Beschaffenheit eigener Vorleistungen  anderer, vom Besteller eingesetzter Unternehmen beruhen.
Eine  Hinweispflicht auf Bedenken besteht für uns nicht, insbesondere auch  nicht hinsichtlich der vom Besteller vorgesehenen Art der Ausführung,  der von ihm vorgeschriebenen oder gelieferten Materialen oder  hinsichtlich Leistungen anderer Unternehmen.
Mängelrügen sind  unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zur Vornahme aller uns notwendig  erscheinenden Maßnahmen einschließlich Ersatzlieferungen hat der  Besteller uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls  erlischt unsere Gewährleistungshaftung.
Unsere Haftung richtet sich  ausschließlich nach den vorstehenden festgelegten Bestimmungen. Darüber  hinausgehende Ansprüche, inbesondere Schadenersatzansprüche - gleich aus  welchem rechtsgrund - sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.  Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen einschließlich auch für  Reparaturen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.


(17)  Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Wechsel- oder  Scheckprozess - und Erfüffungsort ist Vaihingen/Enz. Unter Ausschluß  ausländischen Rechts gilt nur das in der Bundesrepublik Deutschland  geltende Recht nach BGB und HGB. Die Anwendungen der internationalen  Kaufgesetze ist ausgeschlossen.


(18) Diese Bedingungen werden durch die zur Zeit gültigen tariflichen Vorschriften ergänzt.



Stand 05/2021
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